Außengastronomie: Fläche, Schirm, Genehmigung
Außengastronomie ist Fläche plus Bewirtung plus Schatten plus Wind. Öffentlicher Grund braucht Sondernutzung; der Schirm folgt der Fläche.

Außengastronomie ist die Bewirtung im Freien als System: Fläche, Möbel, Schatten, Wind und Betrieb. Auf privatem Grund ist sie vor allem Platz und Ausführung. Auf öffentlichem Straßenland kommt die Sondernutzungserlaubnis hinzu. Der Schirm folgt der Fläche, nicht umgekehrt. Wer nur den Schirm kauft, hat das System nicht geplant.
| Lage | Straßenrecht | Gaststättenrecht | Schirm und Anker |
|---|---|---|---|
| Private Terrasse, Hotelgarten, Innenhof | in der Regel keine Sondernutzung | Freischankfläche, soweit ausgeschenkt wird | Hülse üblich, wenn der Belag es hergibt |
| Gehweg vor dem Lokal (Schankvorgarten) | Sondernutzung | Freischankfläche daneben | Mast und Fuß zählen oft zur belegten Fläche; Bohren oft untersagt |
| Platz, Promenade, abgesetzt | Sondernutzung | Zuordnung zum Betrieb prüfen | oft Ballast und Rückbau |
| Mast auf der Grundstücksgrenze | schnell beides | beides | ein Fuß auf öffentlichem Grund macht den privaten Aufbau erlaubnispflichtig |
Orientierung, kein Antrag. Kommunale Gebühren nur mit öffentlicher Quelle — Berlin und München unter Sondernutzungserlaubnis.
Fläche zuerst
Bevor Möbel und Schirme bestellt werden, ist die Fläche klar. Drei Fragen:
- Wie viele Sitze müssen zur Stoßzeit im Schatten liegen — nicht um 11 Uhr, sondern um 15 oder 17 Uhr?
- Ist der Grund privat oder öffentlich?
- Ist der Standort geschützt, normal oder exponiert?
Die zweite Frage entscheidet den Rechtsweg. Die dritte entscheidet Verankerung und Schirmtyp. Die erste entscheidet die Stückzahl.
Zwei kleine Schirme können den Nachmittag besser halten als ein sehr großer, der die Tische ab einem bestimmten Sonnenstand freigibt. Rechner: Sonnenstand und Schattenwurf.
Private Terrasse, Hotelgarten, Innenhof: hier gilt in der Regel kein Straßenrecht. Es gelten Gaststättenrecht, Nachbarrecht, manchmal Denkmalschutz oder die Hausordnung des Vermieters. Öffentlicher Gehweg, Platz, Promenade: Sondernutzung, sobald Tische den Gemeingebrauch verdrängen.
Mischen Sie die beiden nicht in einer Bestellung.
Möbel, Schirm, Wind
Die Bestuhlung bestimmt die Fläche. Der Schirm bestimmt, ob die Fläche zur Stoßzeit nutzbar bleibt. Der Wind bestimmt, ob der Schirm offen bleiben darf.
Für den Schirm in diesem System:
- Größe folgt den Sitzen, nicht dem Maximalmaß im Prospekt
- Mittelmast oder Ampelschirm folgen dem Tischlayout und der Verankerung
- Hülse, wo gebohrt werden darf; Ballast, wo nicht
- Schließregeln gehören zum Betrieb, nicht in eine Fußnote
Kriterien ohne Testsieger: Gastronomie-Sonnenschirm.
Wind auf der Terrasse ist nicht nur der Schirm. Deshalb planen Betriebe zusätzlich Windschutz in der Gastronomie. Auf öffentlichem Grund ist Windschutz oft stärker reglementiert: Sicht, Durchgang, Einhausung. Das steht in der Auflage, nicht im Katalog.
Ein Betriebskonzept für Wind enthält mindestens: wer darf öffnen und schließen; ab welcher Lage der Schirm zu bleibt, auch wenn Gäste sitzen; wo das Tuch über den Winter lagert; was bei Böen am Nachmittag passiert. Die Erlaubnis schützt davor nicht.
Genehmigung, wenn der Grund öffentlich ist
Steht die Außengastronomie auf der Straße, brauchen Sie die Sondernutzungserlaubnis. Tische und Stühle auf dem Gehweg sind der Standardfall. Schirme zählen oft zur belegten Fläche, sobald sie darauf stehen.
Was der Antrag in den meisten Kommunen verlangt: Skizze mit Maßen und Standort, Zeitraum, Art des Mobiliars, Nachweis des Gewerbes. Was er nicht ersetzt: die gaststättenrechtliche Einordnung der Freischankfläche, die Statik des Schirms, die Hausregeln gegenüber Personal.
Öffentlich belegte Gebühren — nicht übertragen:
- Berlin, Dienstleistung „Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten)“: service.berlin.de/dienstleistung/326864
- München, „Antrag Freischankfläche“: stadt.muenchen.de
Einsatz: Gastronomie.
Private Fläche ist kein rechtsfreier Raum
Auf eigenem Grund entfällt die straßenrechtliche Erlaubnis. Es bleiben Gaststättenrecht, Abstände, Lärm, Nachbarschaft, Verkehrssicherung (Schirm, Hülse, nasser Belag) und Vorgaben des Vermieters — oft inklusive Bohrverbot.
Dachterrassen und Tiefgaragen sind der häufige Fall, in dem Ballast die Hülse ersetzt. Die private Fläche macht den Schirm nicht windfest. Sie macht nur den Antrag bei der Straßenbehörde überflüssig.
Reihenfolge
Fläche messen und Eigentum klären. Sitze und Stoßzeiten festlegen. Schatten und Windlage beschreiben. Bei öffentlichem Grund: Amt und Satzung, dann Antrag mit Skizze. Schirme und Verankerung zur genehmigten oder privaten Fläche passend bestellen. Personal auf Schließzeiten verpflichten.
Wer umgekehrt kauft — erst den Großschirm, dann die Erlaubnis — zahlt doppelt: in der Fläche, die nicht genehmigt wird, und im Produkt, das nicht steht.
Häufige Fragen
Was gehört zur Außengastronomie?
Die Bewirtung im Freien als System: Fläche, Möbel, Schatten, Wind, Betrieb. Der Schirm ist ein Teil. Die Genehmigung ist ein Teil, sobald öffentlicher Grund genutzt wird.
Wann brauche ich eine Genehmigung?
Wenn Tische, Stühle oder Schirme auf öffentlichem Straßenland stehen. Auf privatem Grund entfällt diese Erlaubnis, nicht aber Gaststättenrecht und Verkehrssicherung.
Was muss ich vor dem Kauf der Schirme klären?
Eigentum der Fläche, genehmigtes Maß, Windlage, Verankerung, Schließregeln. Erst die Fläche, dann das Produkt.
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