Freischankfläche
Freischankfläche ist die Bewirtung im Freien. Sondernutzung ist die Straße. In München heißt der Straßenantrag ebenfalls Freischankfläche — zwei Rechte, ein Wort.

Die Freischankfläche ist die Fläche im Freien, auf der ein Gaststättenbetrieb ausschenkt und bewirtet. Der Begriff kommt aus dem Gaststättenrecht — und in manchen Städten zusätzlich aus dem Straßenrecht. Nur wenn der Boden öffentlich ist, tritt die Sondernutzungserlaubnis hinzu. In München heißt der Straßenantrag selbst „Antrag Freischankfläche“. In Berlin heißt derselbe Straßenfall „Schankvorgarten“. Dasselbe Wort, zwei Rechte.
| Freischankfläche (Gaststättenrecht) | Sondernutzung (Straßenrecht) | |
|---|---|---|
| Frage | Darf hier ausgeschenkt und bewirtet werden? | Darf öffentlicher Grund über den Gemeingebrauch hinaus belegt werden? |
| Typische Behörde | Ordnungsamt / Gaststättenrecht | Straßenbau, Tiefbau, Straßenverkehr |
| Private Hotelterrasse | ja, soweit der Betrieb im Freien bewirtet | in der Regel nein |
| Gehweg vor dem Lokal | ja, als Freisitz des Betriebs | ja, Erlaubnispflicht |
| Wort vor Ort | oft „Freischankfläche“ | Berlin: Schankvorgarten; München: Antrag Freischankfläche |
Orientierung, keine Erlaubnis und keine Gebührentabelle. Gebühren nur mit öffentlicher Quelle auf den Stadtseiten. Begriff: Freischankfläche.
Definition und Abgrenzung
Wer eine Gaststätte betreibt, bewirtet in geschlossenen Räumen und oft zusätzlich im Freien. Die Fläche im Freien ist die Freischankfläche: Tische, Servicewege, in der Praxis auch der Schatten darüber.
Was der Begriff nicht sagt: wem der Boden gehört, ob eine straßenrechtliche Erlaubnis nötig ist, welche Gebühr anfällt, welcher Schirm darauf stehen darf.
Das Eigentum und die Widmung entscheiden über das Straßenrecht. Das Gaststättenrecht entscheidet, ob und wie im Freien ausgeschenkt werden darf. Beides parallel zu prüfen ist der Normalfall.
Drei typische Lagen:
- Private Terrasse, Hotelgarten, Innenhof: Freischankfläche ja, Sondernutzung in der Regel nein.
- Gehweg vor dem Lokal: Freischankfläche und Sondernutzung, oft plus verkehrsrechtliche Ausnahme.
- Platz oder Promenade, vom Betrieb entfernt: meist Sondernutzung; ob gaststättenrechtlich dieselbe Freischankfläche vorliegt, hängt von Erlaubnis und örtlicher Praxis ab.
Die Außengastronomie umfasst alle drei. Die Freischankfläche ist die gaststättenrechtliche Scheibe — außer dort, wo die Stadt dasselbe Wort für die Straße verwendet.
Gaststättenrecht und Straßenrecht
Gaststättenrecht ist Bundesrecht in den Grundzügen und Landesrecht in der Ausformung. Ob ein Betrieb erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist, ändert nicht automatisch, ob im Freien bewirtet werden darf.
Was Behörden an der Freischankfläche typischerweise interessiert: Lage zum Innenraum, Auswirkungen auf Nachbarschaft, Nutzungszeiten (vor allem abends), Zuordnung zum Betrieb.
Was sie dort oft nicht entscheiden: die Quadratmeter auf dem Gehweg nach Straßenrecht. Ein gaststättenrechtlich unbeanstandeter Freisitz kann straßenrechtlich unzulässig sein — und umgekehrt.
Für Betreiber: zwei Mappen. In der einen die gaststättenrechtliche Fläche. In der anderen die Skizze für die Straße, falls öffentlich.
Dasselbe Wort, zwei Städte
München veröffentlicht den Straßenantrag unter dem Titel Antrag Freischankfläche. Zuständig ist die Bezirksinspektion. Unterlagen laut Stadt: Antrag, maßstabsgetreuer Plan 1:100, Fotos. Verwaltungsgebühr 180 € bei Ersterlass; jährliche Sondernutzungsgebühr 16–77 € je m² nach Straßengruppe (stadt.muenchen.de, abgerufen 2026-08-25). Rechtsgrundlagen dort: § 46 StVO, Art. 18 BayStrWG, Sondernutzungsrichtlinien, Sondernutzungsgebührensatzung.
Berlin veröffentlicht denselben Straßenfall als Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten), Bezirksamt, BerlStrG § 11 (service.berlin.de/dienstleistung/326864). Die gaststättenrechtliche Prüfung bleibt daneben. Details: Sondernutzungserlaubnis Berlin.
Wer in München „Freischankfläche“ sagt, kann den Straßenantrag meinen. Wer in Berlin „Freischankfläche“ sagt, meint oft das Gaststättenrecht. Im LV und im Pachtvertrag das Recht ausschreiben, nicht nur das Wort.
Was das für den Schirm bedeutet
Ein Gastronomie-Sonnenschirm ändert die Rechtsart der Fläche nicht. Er macht eine private Freischankfläche nicht öffentlich und eine öffentliche nicht privat.
Er ändert die nutzbare Fläche:
- Mast und Fuß brauchen Standfläche
- das Tuch braucht lichten Raum und darf in der Auflage nicht über die genehmigte Grenze ragen
- Verankerung auf öffentlichem Grund ist oft eingeschränkt (Bohren, feste Einbauten)
- Windschutz und Seitenwände sind auf der Straße häufiger untersagt als der Schirm selbst
Planen Sie den Schirm auf das Maß, das gaststättenrechtlich und — falls nötig — straßenrechtlich beschrieben ist. Ein Schirm, der größer ist als die genehmigte Fläche, beschattet Sitze, die Sie nicht stellen dürfen.
Reihenfolge: Fläche klären, Recht klären, dann bestellen.
Häufige Fragen
Was ist eine Freischankfläche?
Die Fläche im Freien, auf der ein Gaststättenbetrieb ausschenkt und bewirtet. In manchen Kommunen heißt so auch der Sondernutzungsantrag für Tische auf der Straße. Der Begriff sagt nicht von selbst, wem der Boden gehört.
Ist Freischankfläche dasselbe wie Sondernutzung?
Nein. Sondernutzung ist Straßenrecht. Die Freischankfläche kann privat sein. Auf dem Gehweg fallen beide zusammen und bleiben zwei Verfahren.
Darf ich auf der Freischankfläche Sonnenschirme aufstellen?
Betrieblich ja, soweit Fläche und Verankerung es zulassen. Auf öffentlichem Grund nur im Rahmen der Sondernutzung und ihrer Auflagen. Der Schirm folgt der Fläche, er erzeugt sie nicht.
Anfrage zu diesem Artikel
Standort, Vorhaben, wie wir Sie erreichen. Die Nachricht geht an info@schattenatlas.de.