Sondernutzungserlaubnis Berlin
Schankvorgarten in Berlin: Bezirksamt, Skizze, Verwaltungsgebühr und Sondernutzungsgebühr nach service.berlin.de.

Die Sondernutzungserlaubnis Berlin brauchen Sie, wenn Tische, Stühle oder Schirme auf öffentlichem Straßenland stehen. Nach § 11 BerlStrG ist jeder Gebrauch öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Der Antrag läuft über das Bezirksamt des Betriebssitzes. Die Dienstleistung heißt Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten).
| Schritt | Wo | Inhalt |
|---|---|---|
| 1. Zuständigkeit | Bezirksamt des Betriebssitzes | Online oder schriftlich über Dienstleistung 326864 |
| 2. Unterlagen | dieselben Angaben der Verwaltung | Antrag, Skizze (Zeitraum, Fläche, Standort), Gewerbeanmeldung, ggf. Handelsregisterauszug |
| 3. Skizze | Maß, nicht nur Adresse | Fassade, Gehweg, Tiefe, Tische, Schirme (Mast und Tuch) |
| 4. Gebühren | zwei Töpfe | Verwaltungsgebühr nach Fläche und Laufzeit plus Sondernutzungsgebühr nach m² und Wertstufe |
| 5. Bescheid | Nebenbestimmungen | Durchgang, Möblierung, ob Schirme über Nacht stehen — der Bezirk hat das letzte Wort |
Angaben der Berliner Verwaltung, abgerufen 2026-08-25 auf service.berlin.de/dienstleistung/326864. Dieser Text ersetzt den Antrag nicht. Bezirke und die Verordnung können sich ändern — prüfen Sie den Stand dort, nicht in diesem Absatz.
Rechtsgrundlage
§ 11 BerlStrG trennt Gemeingebrauch und Sondernutzung. Der Gehweg steht allen zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung. Sobald ein Betrieb Tische und Stühle davor stellt, schränkt er diesen Gebrauch ein. Das ist Sondernutzung.
Die Erlaubnis kann befristet oder auf Widerruf ergehen. Neben dem Straßengesetz nennt das Service-Portal die Straßenverkehrsordnung und die Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV). Normtexte: gesetze.berlin.de.
Der bundesweite Rahmen — was Sondernutzung ist, wie sie sich von der Freischankfläche unterscheidet — steht unter Sondernutzungserlaubnis und Außengastronomie. Hier gilt nur Berlin.
Antrag beim Bezirksamt
Zuständig ist das Bezirksamt, in dem der Betrieb sitzt. Das Service-Portal listet die bezirklichen Stellen und erlaubt die Online-Abwicklung.
Angaben der Berliner Verwaltung zu den Unterlagen (Dienstleistung 326864):
- Antrag zum Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten), online oder schriftlich
- Skizze mit Nutzungszeitraum, Nutzungsfläche und Standort
- Gewerbeanmeldung in Kopie
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug in Kopie
Voraussetzung laut derselben Seite: Gaststättenbetrieb, erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb oder sonstiger Gewerbebetrieb — und es handelt sich um Tische und Stühle. Für Stehtische verweist das Portal auf eine eigene Dienstleistung.
Was Sie in die Skizze schreiben sollten, bevor das Amt nachfasst:
- Fassade, Gehweg, Fahrbahn
- Tiefe und Länge der gewünschten Fläche
- Position von Tischen, Stühlen und Schirmen
- ob Mast oder Fuß auf öffentlichem Grund stehen
Ohne Schirme in der Skizze genehmigt das Amt Tische. Der Schirm steht dann rechtlich neben der Erlaubnis, nicht darin.
Gebühren — Angaben der Berliner Verwaltung
Die Kosten teilen sich in zwei Töpfe. Die Verwaltungsgebühr gilt der Ausnahmegenehmigung. Die Sondernutzungsgebühr gilt der Nutzung selbst und hängt nach der SNGebV von Fläche und Wertstufe der Straße ab.
Angaben der Berliner Verwaltung auf der Dienstleistungsseite (abgerufen 2026-08-25, zu prüfen auf service.berlin.de):
Verwaltungsgebühr bis 15 m²
- 100 € für 1 Jahr
- 150 € für 2 Jahre
- 200 € für 3 Jahre
Verwaltungsgebühr bis 30 m²
- 200 € für 1 Jahr
- 300 € für 2 Jahre
- 400 € für 3 Jahre
Sondernutzungsgebühr: 12,50 bis 16,25 € je m² und Jahr, ortsabhängig nach Wertstufe der Straße.
Diese Beträge sind keine Gebührentabelle dieses Mediums. Sie sind zitierte Angaben der Berliner Verwaltung. Vor dem Antrag die Seite öffnen, nicht diesen Absatz ausdrucken.
Was die Gebühr nicht enthält: den Schirm, die Verankerung, die Statik. Die Erlaubnis gestattet die Fläche. Sie berechnet nicht den Wind.
Schirme auf der Berliner Fläche
Stehen Sonnenschirme auf öffentlichem Straßenland, gehören sie zur belegten Fläche. Mast und Fuß zählen. Ein Tuch, das über die genehmigte Grenze ragt, ist ein typischer Auflagenverstoß.
Für die Bestückung — unabhängig vom Amt — gilt derselbe Maßstab wie überall: Gastronomie-Sonnenschirm, passend zur genehmigten Tiefe, mit Verankerung, die der Bezirk zulässt. Bohren im Gehweg ist nicht dasselbe wie eine Hülse auf privatem Deck.
Was Sie im Antrag nicht vergessen:
- Schirmstandorte in der Skizze
- ob die Schirme über Nacht stehen bleiben oder geräumt werden
- dass die genehmigte Fläche das Tuch tragen muss, nicht nur die Tischplatte
Nebenbestimmungen der Bezirke können Durchgang, Möblierung und Einhausung enger fassen als das Landesgesetz. Der Bezirk, nicht dieser Text, hat das letzte Wort.
Begriff Sondernutzung: Gebrauch der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus. In Berlin ist das der Satz aus § 11 BerlStrG.
Was dieser Text nicht leistet
Kein Bezirkswegweiser, keine Wertstufen, keine Übertragung auf andere Städte. Prüfen Sie vor jeder Saison:
- die Dienstleistung 326864 auf service.berlin.de
- BerlStrG § 11 auf gesetze.berlin.de
- die SNGebV, sobald sich Fläche oder Straße ändert
- die Nebenbestimmungen Ihres Bescheids, nicht nur die Erlaubniszeile
Die Sondernutzungserlaubnis Berlin ist ein Verwaltungsverfahren. Sie ist keine Freisitzgarantie und kein Standsicherheitsnachweis.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich die Sondernutzungserlaubnis in Berlin?
Beim Bezirksamt des Betriebssitzes. Die öffentliche Dienstleistung heißt „Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten)“ und ist unter service.berlin.de erreichbar, auch online.
Was kostet die Sondernutzung in Berlin?
Zwei Teile: Verwaltungsgebühr und Sondernutzungsgebühr. Angaben der Berliner Verwaltung zur Verwaltungsgebühr bis 15 m²: 100 € / 1 Jahr, 150 € / 2 Jahre, 200 € / 3 Jahre; bis 30 m²: 200 / 300 / 400 €. Sondernutzungsgebühr 12,50–16,25 € je m² und Jahr nach Wertstufe. Zahlen auf service.berlin.de prüfen, nicht aus diesem Artikel übernehmen.
Zählen Sonnenschirme zur genutzten Fläche?
Ja, wenn sie auf öffentlichem Grund stehen. Mast und Fuß belegen die Fläche. Das Tuch darf die genehmigte Grenze in der Regel nicht überschreiten. Tragen Sie die Schirme in die Skizze ein.
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